Betreuungsvollmacht
Jeder kann durch Krankheit, Unfall, geistige oder körperliche Gebrechlichkeit in die Situation geraten, dass er geschäfts- oder handlungsunfähig wird und seine wirtschaftlichen Angelegenheiten und sehr häufig auch seine höchstpersönlichen Belange nicht mehr selbst regeln kann. In diesen Fällen wird dem Betroffenen durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer zur Seite gestellt, bei dem es sich – wenn kein naher Angehöriger zur Übernahme dieser Funktion bereit oder in der Lage ist- um eine fremde Person handelt. Häufig nimmt ein sogenannter Berufsbetreuer diese Aufgabe für eine größere Zahl von Betreuten wahr. Die Befugnisse eines Betreuers werden vom Vormundschaftsgericht festgelegt und richten sich nach den Bedürfnissen des Betreuten. Oft gehört nicht nur die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange des Betreuten zu den Aufgaben seines Betreuers, sondern auch die pflegerische und medizinische Versorgung, häufig einschließlich des sogenannten Aufenthaltsbestimmungsrechtes; letzteres bedeutet, dass der Betreuer entscheiden kann, ob der Betreute weiterhin in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann oder z. B. in einem Pflegeheim untergebracht werden muß. Um für einen solchen Fall Vorsorge zu treffen und die Entscheidungen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, nicht einem Fremden überlassen zu müssen, besteht die Möglichkeit, eine Betreuungsvollmacht einer Person zu erteilen, die das Vertrauen des zu Betreuenden genießt, zumeist einem nahen Angehörigen oder guten Freund. Es wäre ein Irrtum, anzunehmen, dass automatisch der Ehepartner oder ein Kind rechtlich befugt wäre, Entscheidungen für den zu Betreuenden zu treffen. Das gilt sowohl für wirtschaftliche Angelegenheiten, z. B. Verfügungen über ein Konto oder den Abschluss eines Mietvertrages, als auch für die Personensorge, also Entscheidungen über Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sowie die Unterbringung in einem Pflegeheim. Die Betreuungsvollmacht sollte auf jeden Fall schriftlich erteilt werden und möglichst genaue Vorstellungen des Vollmachtgebers (des zu Betreuenden) darüber enthalten, in welcher Weise der Bevollmächtigte tätig werden soll. Grundsätzlich bedarf die Erteilung einer Betreuungsvollmacht keiner besonderen Form. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen das Gesetz dieses anordnet, z. B. dann, wenn auch Verfügungen über Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen in Betracht kommen. Allerdings empfiehlt sich in jedem Fall die Erteilung einer notariell beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht, damit später keine Zweifel daran aufkommen, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Betreuungsvollmacht noch voll geschäftsfähig war. Letzteres hat der Notar festzustellen; in Zweifelsfällen würde er dazu Ermittlungen anstellen, z. B. durch Befragung des Hausarztes.
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Patiententestament
Unter diesem Begriff werden in der Regel Anweisungen in Bezug auf die medizinische Behandlung und Betreuung in solchen Fällen verstanden, in denen der Patient nicht mehr zu Willensäußerungen in der Lage ist. Grundsätzlich kann jeder Mensch in den gesetzlichen Grenzen über seine Gesundheit sowie Art und Umfang medizinischer Behandlungen sowie sein eigenes Leben bestimmen. Es besteht daher die Möglichkeit, Vorsorge für Fälle zu treffen, in denen es wegen schwerer Schmerzzustände, geistiger Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit nicht mehr möglich ist, auf die Behandlung Einfluss zu nehmen. Insbesondere gilt das für den Fall des sogenannten Hirntodes, beispielsweise nach einem Schlaganfall oder einer irreparablen Schädigung des Gehirns infolge eines Unfalls. Dem Betroffenen ist dann ein persönlichkeitsbewusstes Weiterleben nicht möglich. Es ist der Wunsch vieler Menschen, in einem solchen Fall menschenwürdig sterben zu können und nicht monate- oder sogar jahrelang mit Hilfe medizinischer Maßnahmen künstlich am Leben erhalten zu werden.
Wünsche und Anweisungen für einen solchen Fall können ebenso in einem Patiententestament niedergelegt werden wie Anweisungen zu bestimmten Behandlungsmethoden wie Chemotherapie oder künstliche Ernährung.
Häufig wird die Errichtung eines Patiententestaments mit einer Betreuungsvollmacht verbunden, um auch dem Betreuer Weisungen für eine Situation zu erteilen, die der Betreute in einer ganz bestimmten Weise geregelt wissen möchte. Rechtsanwalt und Notar a.D. Christoph Dombrowsky, Heide
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